Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd

Sportförderung

Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 30.06.1983, geändert am 14.05.1998 sowie mit Änderungen vom 23.07.2003 und 22.07.2020


§ 1 Sportanlagen und Sportgeräte

1. Allgemeines


Die städtischen Sportanlagen werden außerhalb des Schulsports nach einem mit dem Stadtverband der Gmünder Turn- und Sportvereine Schwäbisch Gmünd e.V. (nachfolgend als Stadtverband Sport bezeichnet) abzustimmenden Belegungsplan den Sporttreibenden Vereinen der Stadt zur Verfügung gestellt. Der Bau von Vereinssportstätten und die Beschaffung von Sportgeräten werden von der Stadt Schwäbisch Gmünd gefördert.

2. Fördermittel für Investitionen


Die Stadt Schwäbisch Gmünd stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten im Haushaltplan Mittel für die Gewährung von Investitionszuschüssen zum VereinsSportstättenbau und zur Beschaffung von Sportgeräten zur Verfügung.

3. Kreis der Antragsberechtigten

Antragsberechtigt sind die dem Stadtverband Sport angeschlossenen Vereine.

4. Antragsstellung

Die Vereine haben Anträge auf Zuschüsse bis 1.7. jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bei der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd / Amt für Bildung und Sport einzureichen. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

Bauvorhaben:


- Bau- und Lageplan
- Kostenberechnung
- Finanzierungsplan
- Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vereins

Sportgeräte über 800,00 €
Kostenvoranschlag bzw. Angebot

5. Zuschusskriterien


Nach den vorliegenden Anmeldungen wird nach Anhörung des Stadtverbandes Sport unter Berücksichtigung folgender Kriterien eine Prioritätenliste erstellt:


a. Dringlichkeit unter Abwägung des öffentlichen Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten und der Sportart insgesamt
b. Breiten- und Leistungssport
c. Jugendförderung
d. Gewährung von Zuschüssen durch Land oder Landessportbund
e. Mitbenützung der Anlage durch Schulen


6. Voraussetzung der Förderung

Der Zuschussempfänger hat sich zu verpflichten, seine Sportstätte auf Verlangen der Stadt durch Schulen mitbenutzen zu lassen. Außerdem sind die Vereine verpflichtet, andere Institutionen ihre Anlage unter Berücksichtigung ihrer eigenen Belegungspläne nach gegenseitiger Rücksprache mitbenutzen zu lassen. Es muss gewährleistet sein, dass hierbei entstehende Schäden durch die Verursacher bzw. auf deren Kosten behoben werden.

7. Art der Förderung

Die städtischen Mittel werden nur für Vorhaben im Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd und schwerpunktmäßig eingesetzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zuschüsse können gewährt werden:


a. zur Neuerrichtung oder Erweiterung von Vereinssportanlagen sowie zu deren durchgreifender Instandsetzung oder wesentlicher Verbesserung, insbesondere im sanitären Bereich.

b. Zur Beschaffung von Großsportgeräten, die dem Breitensport oder einer besonders zu fördernden Leistungsgruppe zur Verfügung stehen. Der städtische Zuschuss für das einzelne Vorhaben wird als Festbetrag gewährt. Bei Kostensteigerungen werden die Zuschüsse nachträglich nicht erhöht. Zuschüsse werden nur für Vorhaben gewährt, die im Zeitpunkt der  Bewilligung noch nicht begonnen wurden bzw. deren Kauf noch nicht erfolgte. Auf Antrag kann das Amt für Bildung und Sport in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.


8. Nicht bezuschusst werden Aufwendungen für Gaststätten, Vereinsheime und dergleichen, sowie alle sonstigen Einrichtungen, die nicht unmittelbar für den Sportbetrieb benötigt werden.

9. Auszahlung der Zuschüsse

Die bewilligten Zuschüsse werden nach Vorlage eines Verwendungsnachweises ausbezahlt. Abschlagszahlungen können entsprechend dem Baufortschritt gewährt werden.

§ 2 Förderung des laufenden Sportbetriebes

1. Benutzung städtischer Sportanlagen

Die städtischen Sportanlagen werden den Vereinen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt. Die hierfür anfallenden Benutzungsgebühren werden entsprechend der städtischen Gebührenordnung als Sachkostenbeitrag von der Stadt übernommen. Werden Sportstätten von der Stadt angemietet, wird entsprechend verfahren.

2. Pflege von Sportplätzen

Die Stadt pflegt im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten die städtischen Vereinssportplätze, die in der Anlage 1 aufgeführt sind. Die zur Verfügung gestellten oder von der Stadt gepflegten Sportanlagen und Sportgeräte sind sorgsam und schonend zu behandeln. Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann hierzu spezielle Anweisungen erlassen und deren Einhaltung überprüfen. Für Schäden durch unsachgemäße Benützung hat der Benutzer aufzukommen. Das Linieren und Sauberhalten der Plätze, der Umläufe, der Zuschauerränge usw. obliegt den Vereinen.


3. Kosten der Platzbeleuchtung

Die Kosten der Platzbeleuchtung sind grundsätzlich von den Vereinen zu tragen. Bei Fußball und Handballplätzen trägt die Stadt die Kosten der Beleuchtung (Flutlicht). Die Vereine sind verpflichtet, die Platzbeleuchtung sparsam einzusetzen.

4. Benutzung vereinseigener Hallen

Sportvereine, die Eigentümer von Turnhallen und Gymnastikräumen sind, erhalten einen jährlichen Zuschuss. Der Betriebskostenzuschuss für die Eigennutzung bei regelmäßigem sportlichem Übungsbetrieb beträgt:

 

  Turnhalle
(ab 140 m2)
Gymnastikraum
(bis 140 m²)
bei ausschließlich eigengenutzten Hallen (von der Stadt angemietete Zeiten gelten als eigengenutzt) und mindestens
20 Übungsstunden wöchentlich
1.600,00 € 600,00 €
bei teilweise vermieteter Halle oder weniger als 20
Übungsstunden wöchentlich
800,00 € 300,00 €

 

 

 

 

 

 

 

Wenn die Halle ganz vermietet ist oder weniger als 10 Übungsstunden wöchentlich eigengenutzt wird, entsteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

Diese Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Anträge sind unter Beifügung eines Belegungsplans bis 01.10. des Vorjahres zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, ob die Halle vermietet ist und gegebenenfalls in welchem Umfang. Die Auszahlung erfolgt auf Ende des Jahres, für das der Antrag gestellt wurde.

Bei angemieteten Räumlichkeiten kann analog verfahren werden. Das Amt für Bildung und
Sport kann in Ausnahmefällen einen Zuschuss gewähren.


5. Förderung von Trainer-Lizenzen (Übungsleiterzuschuss)


Die Stadt Schwäbisch Gmünd gewährt allen Vereinen, welche Mitglied im WLSB als auch im Stadtverband Sport sind, einen Zuschuss für die Trainings- und Wettkampfarbeit ihrer Trainer oder Übungsleiter, die eine der nachstehenden Qualifikationen neu erworben haben. Die Trainer / Übungsleiter / Jugendleiter müssen hierfür jährlich 100 oder 200 Stunden ehrenamtlich im Sportverein leisten.

Die Förderung berücksichtigt folgende Lizenzen: Übungsleiter C, Übungsleiter B, Trainer C, Trainer B, Trainer A und Jugendleiter. Vergleichbare Qualifikationen können auf Antrag anerkannt werden.

Die Förderung erstreckt sich auf zwei bzw. vier Jahre ab Lizenzierung und muss durch die Sportvereine, in denen die Trainer tätig sind, jährlich neu beantragt werden.

Die in §3 (1) genannten Anforderungen an die Trainer, Übungsleiter und Jugendleiter sind
Voraussetzung für eine Gewährung von Zuschüssen.

Zuschussbeträge:

Trainerlizenz Laufzeit ab 100 Stunden ab 200 Stunden
B- und C-Lizenz 4 Jahre 180,00 € 360,00 €
Jugendleiter 4 Jahre 180,00 € 360,00 €
A-Lizenz 2 Jahre (4Jahre) 360,00 € 720,00 €

 


Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt an die Vereine. Eine Weiterleitung an die jeweiligen Trainer ist möglich. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres zu stellen. Die geleisteten Stunden sind entsprechend nachzuweisen. Eine Förderung erfolgt nur bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen und Einhaltung der Anforderungen. Das Amt für Bildung und Sport kann Einzelfallprüfungen vornehmen.


§ 3 Sonstige Sportförderung

1. Förderung des Jugendsports

Die im Haushaltsplan zur Förderung der Jugendarbeit der Sportvereine zur Verfügung stehenden Mittel werden auf Vorschlag des Stadtverbandes Sport aufgeteilt.

Die Stadt Schwäbisch Gmünd stellt an die Trainingsarbeit mit Kindern und Jugendlichen besondere Anforderungen, die dem Schutz der Kinder und Jugendlichen dienen und zur bestmöglichen Förderung beitragen mögen.

Die antragstellenden Vereine stellen sicher, dass der Trainings- und Wettkampfbetrieb durch qualifizierte Trainerinnen und Trainer stattfindet und die rechtlichen und ethischen Grundlagen des Sports Anwendung finden. Die Anerkennung des DOSB-Ehrenkodex durch die Übungsleiter und Trainer, sowie das Vorhandensein eines wirksamen Schutz- und Interventionskonzeptes gegen sexualisierte Gewalt im Verein und einer allgemeinen Präventionsarbeit sind Vorrausetzung für die Gewährung von Zuschüssen.

Darüber hinaus sind die Vereine verpflichtet sich aktiv an der Gewinnung und Ausbildung von neuen Trainern und Übungsleitern sowie der Fortbildung bereits aktiver Übungsleiter und Bestandstrainer zu beteiligen.

Die Stadt Schwäbisch Gmünd stellt für die Förderung von Qualitäts- und Innovationsmaßnahmen im Rahmen der Jugendförderung weitere 25.000 Euro zur Verfügung. Jugend- und Kinderschutz sowie die Förderung von Qualifizierung und Ausbildung von Trainern sind besonders förderwürdige Bausteine. Der Stadtverband Sport und die Stadt Schwäbisch Gmünd, Amt für Bildung und Sport, legen gemeinsam die anzuwendenden Kriterien fest.

Das Amt für Bildung und Sport kann entsprechende Nachweise einfordern.

2. Fahrtkostenzuschüsse

Die Stadtgewährt volljährigen Einzelsportlern und Mannschaften der Schwäbisch Gmünder Sportvereine, die an württembergischen, baden-württembergischen, süddeutschen, deutschen Meisterschaften oder vergleichbaren internationalen Wettkämpfen teilnehmen, sowie Junioren (nicht volljährig), welche an Aktiven Meisterschaften teilnehmen, einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern der Austragungsort mehr als 100 km (Fahrtstrecke) von Schwäbisch Gmünd entfernt ist. In Härtefällen kann der Kreis der berechtigten Antragssteller erweitert und der Zuschuss erhöht werden. In diesen Fällen ist jedoch zuerst die Unterstützung durch den entsprechenden Fachverband zu klären. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. Der Zuschuss beträgt pro Person

 

bis 200 km Fahrtstrecke 15,00 €
200 - 300 km Fahrtstrecke 23,00 €
300 - 400 km Fahrtstrecke 30,00 €
über 400 km Fahrtstrecke 40,00 €


3. Förderung bedeutender Sportveranstaltungen

Für bedeutende lokale, nationale und internationale Sportveranstaltungen, die von örtlichen Vereinen ausgerichtet werden, können auf Antrag die Gebühren für die Benutzung städtischer Sportanlagen von der Stadt getragen werden. Darüber hinaus kann in besonderen Fällen ein Teil des nachgewiesenen Abmangels übernommen werden. Bedeutende lokale Veranstaltungen können beispielsweise Stadtmeisterschaften, der Gmünder Stadtlauf oder der Albmarathon sein.


4. Gewährung von Zuwendungen zu Vereinsjubiläen

Bei Jubiläen (25, 50, 75, 100 Jahren) erhalten die Vereine eine Zuwendung von 5,00 € für jedes Jahr des Bestehens.


5. Werbung in städtischen Sportanlagen

5.1 Dauerwerbung

Auf städtischen Sportplätzen kann die Anbringung von Dauerwerbeanlagen oder anderen Werbeträgern auf Antrag zugelassen werden. Die Anbringung solcher Anlagen bedarf der Baugenehmigung und hat einheitlich nach Art und Größe entsprechend den Weisungen des Baudezernats zu erfolgen. Die Werbung darf inhaltlich nicht herabwürdigend und diskriminierende Inhalte enthalten oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Eine Demontage kann auf Kosten der Vereine erfolgen. Die Werbeeinnahmen fließen dem jeweiligen Verein zu. In den übrigen Sportstätten ist Dauerwerbung nicht zugelassen.

5.2 Werbung von vorübergehender Dauer

Aus Anlass besonderer Veranstaltungen kann das Amt für Bildung und Sport die Anbringung von Werbung in städtischen Sportanlagen zulassen. Die Einholung etwa notwendiger weitgehender Genehmigung bleibt unberührt. Die Werbung darf inhaltlich nicht herabwürdigend oder diskriminierende Inhalte enthalten und gegen bestehende Gesetze verstoßen. Eine Demontage kann auf Kosten der Vereine erfolgen.

§ 4 Verwendung der Zuschüsse

Zuschüsse dürfen nur für den geförderten Zweck verwendet werden. Die Stadt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher und Belege, sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die erforderliche Auskunft zu erteilen. Werden Zuschüsse nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind sie in voller Höhe zurückzuzahlen (einschließlich einer Verzinsung von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz).

§ 5 Inkrafttreten

Die vorstehende Regelung der Sportförderung tritt ab dem 01.07.1983 in Kraft. Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat in seiner Sitzung vom 22.07.2020 die vorstehende Neufassung beschlossen. Die Neufassung tritt ab dem 23.07.2020 in Kraft.

Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit in den Gmünder Turn- und Sportvereinen

Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit in den Gmünder Turn- und Sportvereinen

1.) Wie bereits im Antrag des Stadtverbandes vom 03.07.1970 sowie in unserem diesjährigen Antrag dargelegt, erfordert die Bewältigung folgender Aufgaben der Vereine eine entsprechende Förderung:

a) allgemeine Betreuung und Freizeitgestaltung der Vereinsjugend

b) Vorbereitungen und Durchführung des Übungs- und Trainingsbetriebes

c) Ausübung des Wettkampfsports und Durchführung des Spielbetriebes im Rahmen von Wettkampf- und Spielordnung der Fachverbände

d) Heranbildung und Förderung von talentierten Jugendsportlern für den Leistungs- und Spitzensport.

Es sind folgende Aufgaben zu bestreiten:

Aufwandsentschädigung für Übungsleiter und Trainer, Anschaffung von Sportgeräten, Fahrtauslagen, Abhaltung von Lehrgängen, Besuch von Trainingslagern, moderne und sinnvolle Freizeitgestaltung durch Ferienlager, allgemeiner Verwaltungsaufwand.

2.) Vereine, die keine Jugendlichen betreuen keine Meldung abgegeben haben und nicht Mitglied im Stadtverband Sport Schwäbisch Gmünd sind, werden nicht bezuschusst.

3.) Um eine möglichst gerechte Verteilung der bereitgestellten Mittel auf die einzelnen Vereine entsprechend den individuell verschiedenen Bedürfnissen der speziellen Jugendarbeit zu gewährleisten sollen folgende Grundsätze zur Anwendung kommen:

a) Kopfbeitrag

Für jeden regelmäßig betreuten Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr soll ein Kopfbeitrag von 4,50 – 6,00 Euro ausgeworfen werden. Dabei sind die Zahlen der Bestandserhebung des Württembergischen Landes-sportbundes zum Stichtag 01.01. des lfd. Jahres zugrunde gelegt. Erreicht der Kopfbeitrag nicht den Betrag von 100,00 Euro, so erhalten die Vereine mit bis zu 10 Jugendlichen einen Grundbetrag in Höhe von 50,00 Euro und bis zu 20 Jugendlichen einen Grundbetrag in Höhe von 100,00 Euro.

b) Mannschaftszuschlag

Für Mannschaften und ständige Wettkampfgemeinschaften wird seit Jahren ein zusätzlicher Zuschussbetrag ausgeworfen (Mannschaftsbeitrag), weil davon auszugehen ist, dass die Mannschaftsbetreuung einen vermehrten Aufwand verursacht:

Gestellung und Reinigung von Sportkleidung, Platzaufbau und Platzpflege, Reinigung und Instandsetzung der Umkleideräume, Kosten für Licht, Heizung, Strom, Fahrgelder, Schiedsrichtergebühren und dgl.

Wettkampfgemeinschaften müssen einem Verein klar zugeordnet sein.

Im Einzelnen werden für jede Jugendmannschaft im Wettkampfbetrieb folgende Zuschüsse gewährt:

Fußball

A-, B- und C-Jugend, männlich 125,00Euro (FM a, b, c)
D-, E- und F-Jugend, männlich 125,00Euro (FM d, e, f)
A-, B- und C-Jugend, weiblich 125,00Euro (FMw a, b, c)

Handball

A-, B- und C-Jugend, männlich 125,00 Euro (HM a, b, c)
D-, E-und F-Jugend, männlich 125,00 Euro (HM d, e, f)
A-, B- und C-Jugend, weiblich 125,00 Euro (HMw a, b, c)
D-, E- und F-Jugend, weiblich 125,00 Euro (HMw d, e, f)

 

Volleyball 125,00 Euro (VJM)
Hockey 125,00 Euro (HoM)
Basketball 125,00 Euro (BaM)
Fechten 70,00 Euro (FeM)
Reiten 70,00 Euro (ReM)
Schach 70,00 Euro (SaM)
Schießen 70,00 Euro (SüM)
Radball 70,00 Euro (RaM)
Tischtennis 70,00 Euro (TiM)
Badminton 70,00 Euro (BM)
Kegeln 70,00 Euro (SkM)
Judo 70,00 Euro (JM)
Tennis 70,00 Euro (TeM)
Trampolin 70,00 Euro (TrM)

 

Rhythmische Sportgymnastik 70,00 Euro (GyM) max 1.800 € pro Verein
Turnen 70,00 Euro (TuM)

 

Motorsport 70,00 Euro (Mo)
Segelflug 70,00 Euro (SeF)
Leichtathletik (pauschal) 1.500,00 Euro (LAM)
Schwimmen (pauschal) 1.500,00 Euro (SM)

c) Kadermitglieder

Für Jugendliche bis 25 Jahren in Ausbildung, die einem Kader der Sportfachverbände angehören, ergibt sich ein größerer Aufwand infolge einer verstärkten Vorbereitung und intensiveren Betreuung. Dies rechtfertigt einen besonderen Zuschuss.

Der Zuschuss pro gemeldetes Kadermitglied beträgt mindestens beim Land 75,00 Euro und beim Bund 100,00 Euro.

Die Mitgliedschaft in einem Kader muss jährlich für jedes Einzelkadermitglied nachgewiesen werden.

 

d) Leistungszuschlag

Für Mannschaften und Wettkampfgemeinschaften, die durch Einteilung in eine besondere Leistungsklasse naturgemäß eine verstärkte Vorbereitung und intensive Betreuung erfordern, ergibt sich auch ein größerer Aufwand, der einen besonderen Zuschuss rechtfertigt (Leistungszuschuss).

Da es sich hierbei oft um Sonderfälle handelt, wird die Festsetzung des Zuschussbetrages (LZ) vom Stadtverband aufgrund einer jährlichen Meldung der Vereine, in der diese ihren erhöhten Aufwand detailliert darlegen, vorgenommen.

Sportförderung Überblick

SPORTFÖRDERUNG DER STADT SCHWÄBISCH GMÜND – Überblick

Antragsberechtigt sind nur die dem Stadtverband Sport angeschlossenen Vereine

§1 Sportanlagen und Sportgeräte (Investitionsförderung)
  • Baumaßnahmen gemäß WLSB-Richtlinien  30 % Zuschuss
  • Sportgeräte – Beschaffungskosten über 800,- € 30 % Zuschuss
  • Antragschluss ist der 01.07. des Jahres - Auszahlung im nächsten Kalenderjahr à Auszahlung kann auf mehrere Jahre verteilt werden
§2 Förderung des laufenden Sportbetriebes

2.1. Sportplatzpflege kann von Vereinen gegen Aufwandsentschädigung übernommen werden

2.2. Benutzung vereinseigener Hallen

  • ab 140 m2 und mindestens 20 Übungsstunden wöchentlich 1.600,- €
  • bis 140 m2 und mindestens 20 Übungsstunden wöchentlich 600,- €
  • Halle teilweise vermietet oder 10 – 19 Übungsstunden 800,- / 300,- €
  • Antragstellung bis 01.10. des Jahres - Auszahlung zum Jahresende

2.3. Förderung von Trainerlizenzen

  • Neu erworbene Lizenzen werden über einen Zeitraum von 2 bzw. 4 Jahren gefördert
  • Der Trainer muss jährlich mindestens 100 bzw. 200 Übungsstunden ehrenamtlich im Verein ableisten
  • Die Förderung muss jedes Jahr neu vom Verein beantragt werden
  • Antragstellung bis 31.12. des Jahres
  • Zuschussbeträge
Lizenz Laufzeit ab 100 Std. ab 200 Std.
B/C Lizenz 4 Jahre 180 € 360 €
Jugendleiter 4 Jahre 180 € 360 €
A-Lizenz 2 Jahre 360 € 720 €

 

§3 Sonstige Sportförderung

3.1. Förderung des Jugendsports

  • Jugendförderung 76.000,- € im Jahr – Betrag von der Stadt gedeckelt, Höhe der Zuschussbeträge siehe „Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit in den Gmünder Turn- und Sportvereinen“ – Beträge können variieren

Förderbetrag

Pro-Kopf-Betrag 4,50 – 6,00 €
Mannschaft 70,- € bzw. 125,- €
Kadermitglied Land 75,- € / Bund 100,- €

 

Kadermitgliedschaft muss zweifelsfrei durch den jeweiligen Verband nachgewiesen werden.

  • Qualitäts- und Innovationsmaßnahmen im Jugendbereich (Absatz 5)

25.000,- € pro Jahr / bis 2024 zugesagt

 

Förderbereich A

Präventions- und Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt

  • Das Konzept muss im Verein erarbeitet und durch Vorstandsbeschluss bestätigt sein.

Förderbetrag

Pro Vereinsmitglied unter 18 Jahren 2,00 Euro
Pro Abteilung (Kinder- und Jugendsport) 50,00 Euro
Mindestfördersumme 300,00 Euro

 

Diese Förderung läuft am 31.03.2024 aus.

  • Ab 2024 erfolgt die Auszahlung aus der Jugendförderung nur noch nach Vorlage eines Präventions- und Schutzkonzeptes.

Förderbereich B

Trainer-Gewinnung und Trainer-Qualifizierung / Trainer-Netzwerk

B1 Struktur- und Personalentwicklung

  • Einrichtung eines „Bereichsleiters Trainer“ mit Verankerung der Funktion im Organigramm des Vereins (Nachweise erforderlich!).

Förderbetrag

Pro Vereinsmitglied unter 18 Jahren 2,00 Euro
Pro Abteilung (Kinder- und Jugendsport) 50,00 Euro
Mindestfördersumme 300,00 Euro

B2 Fortbildungen

 

Die Vereine erhalten für jede Teilnahme eines Trainers an einer Fortbildung, die vom Verein finanziert wurde, einen Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro.

Anerkannt werden folgende Fortbildungen

  • Sportfachverband oder Sportdachverband
  • Trainer-Netzwerk Schwäbisch Gmünd
  • Fortbildungen von Gmünder Sportvereinen, die über das Trainer-Netzwerk angemeldet werden und den Qualitätsanforderungen entsprechen

 

B3 Lokales Qualifizierungsprogramm – Übungsleiterinformation („ÜBI“)

 

Nichtqualifizierten Trainern der Gmünder Sportvereine soll in Schwäbisch Gmünd die Möglichkeit geboten werden, sich auf ein erforderliches Mindestniveau fortbilden zu können.

Die Anmeldegebühren für die 8 Lehreinheiten (LE) umfassende Fortbildung werden vollständig übernommen.

 

Förderbereich C

Innovationsmaßnahmen Gmünder Sportvereine

 

Gefördert werden Vorhaben oder Projekte der Gmünder Sportvereine im Kinder- und Jugendbereich à innovativer Ansatz muss vorhanden sein.

Bevorzugt gefördert werden Projekte oder Maßnahmen aus den Bereichen

  • Integration
  • Inklusion
  • Internationale Jugendsportbegegnungen

 

Diese Maßnahmen können mehrfach oder über einen längeren Zeitraum gefördert werden.

 

3.2. Fahrtkostenzuschüsse

  • Teilnahme von volljährigen Einzelsportlern und Mannschaften an württembergischen, baden-württembergischen, süddeutschen oder deutschen Meisterschaften, oder vergleichbaren internationalen Wettkämpfen, sowie Junioren bei Meisterschaften der Aktiven
  • Austragungsort mehr als 100 km Fahrtstrecke entfernt.

Der Zuschuss beträgt pro Person

bis 200 km 15,- €
bis 300 km 23,- €
bis 400 km 30,- €
über 400 km 40,- €

3.4. Zuwendungen zu Vereinsjubiläen

25, 50, 75, 100, … Jahre 5,- € für jedes Jahr des Bestehens

Ausschreibung „Förderung von Qualitäts- und Innovationsmaßnahmen“

Sportförderung

  • 3.1 Förderung des Jugendsports

Absatz 5 – Förderung von Qualitäts- und Innovationsmaßnahmen

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichberechtigt für alle Geschlechter. Gleichzeitig schließt die Bezeichnung Trainer auch die Übungsleiter mit ein.

 

Einleitung

 

Die Stadtverwaltung hat gemeinsam mit den Fraktionen des Gemeinderats zugesagt, im Zusammenhang mit dem Trainer-Netzwerk Schwäbisch Gmünd und der damit einhergehenden Qualitätsoffensive der Jugendarbeit in den städtischen Sportvereinen weitere 25.000 EURO pro Jahr zur Verfügung zu stellen. Die Kriterien für die Vergabe werden gemeinsam mit dem Stadtverband Sport Schwäbisch Gmünd festgelegt.

Die Grundlage für die Qualitäts- und Innovationsmaßnahmen ist die Jugendförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd.

Hierfür wird es in den kommenden Jahren separate Ausschreibungen geben, die drei Förderbereiche beinhalten.

 

Förderbereiche

 

A     Präventions- und Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt

(Förderschwerpunkt bis 31.03.2024)

B      Trainer-Gewinnung und Trainer-Qualifizierung / Trainer-Netzwerk

C      Innovationsmaßnahmen im Jugendbereich

 

Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen aus der Jugendförderung ist ab dem Jahr 2024

  • Verankerung eines Präventions- und Schutzkonzeptes gegen sexualisierte Gewalt
  • Beachtung des Kinder- und Jugendschutzgesetzes
  • Anerkennung des DOSB-Ehrenkodex durch alle Trainer
  • Beteiligung am Trainer-Netzwerk Schwäbisch Gmünd

 

Förderbereich A

Präventions- und Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt (bis 2024)

Hintergrund

Seit 1. Januar 2012 gilt für alle Anbieter (hier Sportvereine) von Freizeitangeboten das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Das Gesetz verpflichtet die Sportvereine ein eigenes Präventions- und Schutzkonzept zu erarbeiten, um Kinder und Jugendliche gegen sexuelle Übergriffe zu schützen.

 

Auch im Ostalbkreis sind Übergriffe im Sport dokumentiert. Experten schätzen, dass pro Schulklasse zwei bis drei Kinder/Jugendliche Übergriffe erlebt haben. Dies sind rund 10% der Kinder, die Dunkelziffer ist wesentlich höher.

 

Zielsetzung

Der Förderbereich A soll innerhalb von 3 Jahren dazu führen, dass alle Gmünder Sportvereine, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ein wirkungsvolles Präventions- und Schutzkonzept nach den gesetzlichen Vorgaben entwickeln und anwenden.

Ab 31. März 2024 wird die Jugendförderung nur noch an Sportvereine ausbezahlt, die ein entsprechendes Präventions- und Schutzkonzept vorweisen können.

 

Verfahren

Die einmalige Förderung erhalten Sportvereine, die eine Konzeption mit Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen sexualisierte Gewalt erarbeitet und vorgelegt haben.

 

Das vereinseigene Konzept muss folgende Vorgaben erfüllen:

  • Das Konzept muss im Verein erarbeitet sein und das vereins-, abteilungs- oder sportarten-spezifische Gefahrenpotential abbilden.
  • Selbstverpflichtungserklärung des Vereins, den gesetzlichen Kindes- und Jugendschutz umzusetzen (Vorstandsbeschluss).
  • Der Verein bestätigt, dass alle Trainer des Kinder- und Jugendbereiches eine Selbstverpflichtungserklärung (DOSB-Ehrenkodex) unterzeichnet haben.
  • Der Verein bestätigt, dass alle Trainer des Kinder- und Jugendbereiches ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt haben.
  • Die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zum Kinder- und Jugendschutz gegen sexualisierte Gewalt ist obligatorisch.
  • Vorlage des Präventions- und Schutzkonzeptes mit Anlagen.

 

Der Förderbetrag wird einmalig ausbezahlt. Der Antrag kann jederzeit mit den notwendigen Anlagen beim Amt für Bildung und Sport eingereicht werden, muss jedoch spätestens bis zum Ende der Fördermaßnahme am 31. März 2024 vorliegen.

Sportvereine ohne ein Präventions- und Schutzkonzept erhalten ab diesem Zeitpunkt keine Jugendförderung mehr ausbezahlt.

 

Die Höhe der Förderung ist von der Mitgliederzahl (unter 18 Jahren) und der Anzahl der Abteilungen, die Kinder- und Jugendsport anbieten, abhängig.

Als Grundlage wird die WLSB-Meldung im Antragsjahr verwendet.

Pro Vereinsmitglied unter 18 Jahren 2,00 Euro

Pro Abteilung (Kinder- und Jugendsport) 50,00 Euro

Mindestfördersumme 300,00 Euro

 

Förderbereich B

Trainer-Gewinnung und Trainer-Qualifizierung / Trainer-Netzwerk

 

Hintergrund

Ausgebildete Trainer sind die Basis für den sportlichen und gesellschaftlichen Erfolg der Sportvereine. Eine gute Aus- und Weiterbildung von Trainern ist daher dringend notwendig.

 

Zielsetzungen

  • Die Förderung soll die Vereine dabei unterstützen, im Verein geeignete Strukturen zu schaffen, um nachhaltig den Bedarf an qualifizierten Trainern zu sichern, Trainer fortzubilden und deren Arbeit besser anzuerkennen, sowie diese Trainer länger an die Vereine zu binden (Förderbereich B1).
  • Förderung des Aus- und Fortbildungsengagements von Trainern im Sinne eines Bonusprogramms für geleistete Fortbildungen (Förderbereich B2).
  • Lokales Qualifizierungsprogramm für nicht ausgebildete Trainer („ÜBI“) zur Absicherung von Mindeststandards im Trainingsbetrieb (Förderbereich B3).

 

Die Förderung gliedert sich in drei Förderbereiche (B1, B2, B3). Der Förderbereich B1 ist Voraussetzung für eine Antragstellung für die Förderbereiche B2 und B3.

B1    Struktur- und Personalentwicklung

 

  • Einrichtung eines Bereichsleiters Trainer („Kümmerer“) mit Verankerung der Funktion im Organigramm des Vereins (Nachweise erforderlich!)
  • Meldebogen Bereichsleiter Trainer („Kümmerer“)
  • Rückmeldung der Trainersituation im Verein an das Amt für Bildung und Sport – Erhebungsbogen
  • Teilnahme an den Bereichsleiter-Treffen des Trainer-Netzwerkes
  • Jährliche Meldung der Traineranzahl und -qualifikation (Erhebungsbogen)
  • Teilnahme an den jährlichen Bereichsleiter-Treffen

 

Der Förderbetrag wird einmalig auf Antrag ausbezahlt.

Pro Vereinsmitglied unter 18 Jahren 2,00 Euro

Pro Abteilung (Kinder- und Jugendsport) 50,00 Euro

Mindestfördersumme 300,00 Euro

 

Diese Förderung ist Voraussetzung für die Förderwürdigkeit der nachfolgenden Förderbereiche B2 und B3.

 

Antragsschluss ist jeweils der 31.12. des jeweiligen Jahres.

 

B2    Fortbildungen

Die Vereine erhalten für jede Teilnahme eines Trainers an einer Aus- und Fortbildung, die vom Verein finanziert wurde, einen Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro. Diese Förderung wird nur ausbezahlt, wenn B1 erfüllt ist.

 

Antragstellung einmal pro Jahr, spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

 

Anerkannt werden folgende Fortbildungen

  • Fortbildungen der Sportfachverbände oder des Sportdachverbandes
  • Fortbildungen des Trainer-Netzwerkes Schwäbisch Gmünd (Ausnahme B3)
  • Fortbildungen von Gmünder Sportvereinen, die über das Trainer-Netzwerk angemeldet werden und den Qualitätsanforderungen entsprechen.

 

B3    Lokales Qualifizierungsprogramm – Übungsleiterinformation („ÜBI“)

 

Nichtqualifizierten Trainern der Gmünder Sportvereine soll in Schwäbisch Gmünd die Möglichkeit geboten werden, sich auf ein erforderliches Mindestniveau fortbilden zu können. Die Übungsleiterinformation „ÜBI“ ist keine Lizenzvorstufenqualifikation. Sie dient dazu, den Trainern einen Überblick über alle relevanten Themen im Wettkampf- und Trainingsbetrieb und über die nächsten Qualifizierungsschritte (Ausbildung in den Sportverbänden) zu geben. Die Anmeldegebühren für die 8 Lehreinheiten (LE) umfassende Fortbildung werden vollständig vom Trainer-Netzwerk Schwäbisch Gmünd übernommen.

 

Förderbereich C

Innovationsmaßnahmen Gmünder Sportvereine

 

Vorhaben oder Projekte der Gmünder Sportvereine im Kinder- und Jugendbereich können gefördert werden, wenn ein innovativer Ansatz vorhanden ist. Dies können Neuentwicklungen, Initialisierungen oder Weiterentwicklungen bestehender Maßnahmen sein.

 

Bevorzugt gefördert werden Projekte oder Maßnahmen aus den Bereichen

  • Integration
  • Inklusion
  • Internationale Jugendsportbegegnungen

 

Weitere Themen und Projekte sind auf Antrag förderfähig, sofern diese als pilothaft und oder innovativ gewertet werden können.

Die Förderung orientiert sich an der Höhe der Kosten der jeweiligen Maßnahme.

 

Diese Maßnahmen können mehrfach oder über einen längeren Zeitraum gefördert werden.

Der Antrag ist mit Kostennachweisen und Beschreibung der Maßnahme bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres beim Amt für Bildung und Sport einzureichen.

 

Antragstellung und Informationen für alle Förderungen

Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd

Amt für Bildung und Sport

Waisenhausgasse 1-3

73525 Schwäbisch Gmünd

E-Mail sport@schwaebisch-gmuend.de

Selina Wirtl              07171 603 4017                                selina.wirtl@schwaebisch-gmuend.de

Frank Wendel        07171 603 4012                             frank.wendel@schwaebisch-gmuend.de

 

Abschließende Hinweise

 

Ab 2024 ist die Vorlage eines Präventions- und Schutzkonzeptes für jegliche Auszahlung aus der Jugendförderung erforderlich.

 

Die Mittel werden vom Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd jedes Jahr bereitgestellt. Förderbeträge können jederzeit bei Bedarf angepasst werden.

 

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Die Mittel können zurückgefordert werden.

Fördermittel / Fördertöpfe / Anregungen in Kürze

Deutscher Städtetag

Förderung internationaler Jugendaustausch

Teilnehmer nicht jünger als 14 und nicht älter als 25 Jahre

Gefördert werden Maßnahmen der Städte und Kreise - Antragsstellung durch die kommunale Gebietskörperschaft.

 

"Kreisjugendring Ostalb, KJR-Ostalb"

Zuschüsse für außerschulische Jugendarbeit im Ostalbkreis

Über:
Kreisjugendring Ostalb e.V.
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
www.kjr-ostalb.de

 

"Toto-Lotto-Sportjugendförderpreis"

Talent- und Nachwuchsförderung

Über:
www.lotto-bw.de oder www.lsvbw.de

 

Turngau Ostwürttemberg

Über:
Turngau Ostwürttemberg
Geschäftsstelle
Wienerstraße 6
73430 Aalen

www.tgow.de

 

"Grünes Band" der Dresdner Bank

Talentförderung

Über:
www.dresdern-bank.de oder www.dsb.de

Württembergischer Landessportbund (WLSB)

  • Zuschüsse für Übungsleiter und Jugendarbeit
    Zuschüsse Vereinssportstättenbau
    Kooperation Schule - Verein

Über:
Württembergischer Landessportbund e.V.
SpOrt Stuttgart
Fritz-Walter-Weg 19
70372 Stuttgart

www.WLSB.de

 

Württembergischer Sportjugendbund (WJS)

  • Jugendmaßnahmen

Über:
siehe WLSB, www.wlsb.de

 

Sportkreis Ostalb

Fahrkostenzuschüsse
Sportjugendförderpreis
Jugendfreizeitmaßnahmen

Über
Sportkreis Ostalb
Geschäftsstelle
Wiener Straße 6
73430 Aalen

Geschäftsstelle@Sportkreis-ostalb.de

www.sportkreis-ostalb.de

 

Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd

Jugendfördermittel
Investitionszuschüsse für Vereins- und Gaststättenbau und Sportgeräte
Fahrtkostenzuschüsse

Über:
Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd
Amt für Bildung und Sport
Waisenhausgasse 1-3
73525 Schwäbisch Gmünd